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   OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02   

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https://dejure.org/2005,6727
OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02 (https://dejure.org/2005,6727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2005 - 5 UF 167/02 (https://dejure.org/2005,6727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 5 UF 167/02 (https://dejure.org/2005,6727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 2 VersorgAusglHärteG, § 1 Abs 3 VersorgAusglHärteG, § 2 Abs 2 S 4 BarwertV
    Versorgungsausgleich: Modifizierung der Quotierungsmethode bei einem verbleibenden schuldrechtlich auszugleichenden Betrag, der nicht öffentlich rechtlich ausgeglichen werden kann

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VAHRG 1 Abs. 2 und 3
    Ärzteversorgung, Ausnahme von der Quotierungsmethode, Realteilung, Umkehrung der Dynamisierung; Realteilung, Umkehrung der Dynamisierung

  • Judicialis

    VAHRG § 1 II; ; VAHRG § 1 III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 1 Abs. 2, 3
    Ärzteversorgung; Quotierungsmethode; Realteilung; Umkehrung; Dynamisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundsätzlicher Vorrang der für die Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen unter bestimmten Voraussetzungen möglichen Realteilung gem. § 1 Abs. 2 Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG); Grundsätzlicher Vorrang des für eine ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.10.1993 - XII ZB 109/91

    Rangfolge von Realteilung und analogen Quasisplitting beim Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02
    Verbliebe jedoch ein schuldrechtlich auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (hier bezüglich einer Anwartschaft der VBL wegen Unwirtschaftlichkeit einer Begründung in der gesetzlichen Rentenversicherung), darf das Gericht die Quotierungsmethode so modifizieren, dass ein schuldrechtlich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr verbleibt (BGH, FamRZ 1994, 90 ff., S. 92 unter Ziffer 3 b).

    Dieser Ausgleich ist nach der so genannten Quotierungsmethode (vgl. BGH, FamRZ 1994, 90 f.) grundsätzlich im Verhältnis der Höhe der o.g. Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Antragstellers vorzunehmen, das heißt, weder die für die Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen hier mögliche Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG noch das für die VBL-Anwartschaft des Antragstellers durchzuführende Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG mit Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung genießen grundsätzlichen Vorrang.

    Jedoch hat der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Grundsatzentscheidung zur Quotierungsmethode (FamRZ 1994, 90 ff.) für diese Fallkonstellation eine Ausnahme zugelassen.

    Verbleibt nämlich ein schuldrechtlich auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich rechtlich ausgeglichen werden kann (hier die Anwartschaft der VBL wegen Unwirtschaftlichkeit), darf das Gericht die Quotierungsmethode so modifizieren, dass ein schuldrechtlich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr verbleibt (BGH, FamRZ 1994, 90 ff., S. 92 unter Ziffer 3 b).

  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02
    Bei der für die Realteilung wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der LÄK Hessen ist mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu dividieren, weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird (Beibehaltung von OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2.2005, 3 UF 9/05).

    Für diesen dynamischen Betrag ist nun allerdings wieder die Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung vorzunehmen, und zwar im Wege der Division mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen (3,6 x 165 %), weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird.

  • OLG Frankfurt, 29.06.1988 - 1 UF 32/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02
    Bei der für die Realteilung wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der LÄK Hessen ist mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu dividieren, weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird (Beibehaltung von OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2.2005, 3 UF 9/05).

    Er behält deswegen die bestehende Rechtsprechung des OLG Frankfurt bei (FamRZ 1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2.2005, 3 UF 9/05).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 5 UF 167/02
    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.07.2004 (XII ZB 277/03) inzwischen entschieden, dass die Versorgungsanrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind.
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2011 - 9 UF 117/10

    Versorgungsausgleich: Verfahrensweise für die Realteilung einer auszugleichenden

    eine Division mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu erfolgen, weil nach den Richtlinien für den Versorgungsausgleich der Beteiligten zu 3. nicht der Barwert, sondern der Nominalwert geteilt wird (siehe hierzu auch OLG Frankfurt, Beschl.v. 10. Oktober 2005, 5 UF 167/02, sowie OLG Frankfurt, Beschl.v. 29. Juni 1988, 1 UF 32/88, FamRZ 1989, 70; Johannsen/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., VAHRG § 1, Rz. 11, 12).
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